Eigenwasserversorgung

Im Interesse des Gemeinwohls hat die Stadt beziehungsweise Gemeinde die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Pflicht zu ihrer Benutzung erlassen. Eine Befreiung zugunsten einer Eigenwasserversorgung wird nur in begrenzten Ausnahmefällen erteilt. Unter Eigenwasserversorgung versteht man insbesondere die Versorgung aus eigenen Brunnen. Bei dem Betrieb dieser Anlagen sind einige Grundregeln zu berücksichtigen, über die wir Sie hiermit informieren wollen. Sinngemäß sind diese Grundregeln auch auf andere „Nichttrinkwasseranlagen“ wie Betriebswasser- oder Regenwassernutzungsanlagen übertragbar:

 
  •   Kundeninformation Eigenwasserversorgung12.01.2024 (177 kB) Info

    Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

    im Interesse des Gemeinwohls hat die Stadt beziehungsweise Gemeinde die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Pflicht zu ihrer Benutzung erlassen. Eine Befreiung zugunsten einer Eigenwasserversorgung wird nur in begrenzten Ausnahmefällen erteilt.

Allgemeines

Die öffentliche Wasserversorgung ist unter den Schutz des Strafgesetzbuches (§ 314 StGB) gestellt. Ihre Eigenwasserversorgungsanlage darf auf keinen Fall die öffentliche Trinkwasserversorgung beeinträchtigen.

Gemäß den Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB-WasserV §3 (2)) sind Sie verpflichtet, uns vor Errichtung einer solchen Anlage, beziehungsweise wenn eine Eigenversorgung bei Neuanschluss bereits existiert, mit dem Anschlussantrag zu informieren.

Leitungen

Installationen aus denen öffentliches Trinkwasser abgegeben wird (Trinkwasseranlagen), dürfen nicht mit „Nichttrinkwasseranlagen“ verbunden werden (siehe Trinkwasserverordnung 2001, § 17 Abs. 2 und DIN 1988-4, Abs. 3.2.1 und DIN EN 1717). Auch Verbindungen über Absperrorgane, Rückschlagklappen oder einfache Rohrtrenner sind unzulässig, da sie keine sichere Systemtrennung bewirken.

Um Verwechslungen zu vermeiden, sollten unterschiedliche Rohrleitungswerkstoffe für Leitungen mit öffentlichem Trinkwasser und solche mit Eigenwasser gewählt werden.

Kennzeichnung der Leitung

Öffentliche Trinkwasser- und Eigenwasserversorgungsleitungen sind, soweit nicht erdverlegt, gemäß Trinkwasserverordnung farblich unterschiedlich, zum Beispiel mit verschiedenfarbigem, fest haftendem Klebeband, zu kennzeichnen.

Hinweisschilder

An der Hauptabsperreinrichtung (Zähleranlage) der öffentlichen Trinkwasserversorgung sollte ein Hinweisschild angebracht werden, das auf die Existenz einer Eigenwasserversorgungsanlage hinweist.

Alle Entnahmestellen für „Nichttrinkwasser“ sind mit Hinweisschildern „Kein Trinkwasser“ oder entsprechenden Piktogrammen nach DIN 4844 zu versehen, um eine Verwechselungsgefahr auszuschließen.

Trinkwassernachspeisung

Nachspeisung von öffentlichem Trinkwasser in eine Eigen-, Betriebs- oder Regenwasseranlage ist nur über freien Auslauf, einen „Rohrunterbrecher A 1 beziehungsweise Systemtrenner BA“ (siehe DIN 1988-4, Abs. 4.5.2 und DIN EN 1717) möglich. Diese sind jährlich durch geschulte Installateure einer Funktions- und Wartungsprüfung zu unterziehen.

Stagnation in der Trinkwasserzuleitung der Nachspeisung ist auszuschließen.

KWW GmbH
Kommunales Wasserwerk
Wallstege 1
47495 Rheinberg

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